von Brigitte Conta Gromberg

Ein häufig nicht bedachtes Thema ist die Abgabenpflicht der Künstlersozialkasse (KSK), die auch vor dem dritten Sektor nicht Halt macht. Wann sind Sie als NPO betroffen? Ein Stolperstein für NPOs ist dabei die Bemessungsgrundlage für die KSK Abgabe. Es ist nicht immer eindeutig, in welchen Fällen eine gemeinnützige Organisation zahlt und wann nicht.

Zum Sachverhalt

Den meisten im Sozialmarketing Tätigen ist inzwischen bekannt, dass „künstlerische“ Leistungen wie Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Grafik- und Webdesign unter die Abgabenpflicht der Künstlersozialkasse fallen. Jedes Unternehmen, dazu gehören auch Non Profit Organisationen, die solche Leistungen von selbstständigen Künstlern (z.B. Grafiker, Webdesigner) in Anspruch nehmen, müssen ggf. auf das gezahlte Honorar zusätzlich Abgaben im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes an die KSK abführen.
So weit, so bekannt
Was viele allerdings nicht wissen: Darunter fallen ggf. auch Fundraisingdienstleistungen, die man nicht sofort als künstlerisch einstufen würde. Laut KSK kommen als abgabepflichtige Tätigkeiten neben Marketing und Öffentlichkeitsarbeit auch die Verfolgung sozialer oder karikativer Ziele, das Sammeln von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen in Betracht.

Nun beginnt die Problematik

Richtig ist, dass es im Fundraising marketingrelevante Tätigkeiten gibt. Alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit, der Kampagnentätigkeit, der Eigendarstellung, der Kommunikation bis hin zum Storytelling können unter die KSK Abgabenpflicht fallen. Klassisches Beispiel ist eine NPO, die sich für ihr Spendenmailing von einem externen Fundraiser einen Text schreiben oder ihre Erbschaftsbroschüre erstellen lässt. Und wie sieht es mit einem Formulierungsvorschlag in einer Stategie-Konzeption aus? Wann fällt dies unter eine publizistisch-künstlerische Tätigkeit im Sinne der KSK und wann ggf. nicht?
Wo beginnt der Anspruch der KSK und wo hört er auf?
Das ursprüngliche Ziel der KSK war, Künstler zu schützen. Sie verpflichtet Künstler und Publizisten, sich in der KSK zu versichern und zahlt den „Arbeitgeberanteil“ dazu. Um dies finanzieren zu können, werden die „Nutzer“ (Verwerter) der künstlerischen Leistung in Form der KSK-Abgabenpflicht zur Kasse gebeten. Ein Fundraiser ist i.d.R. kein Künstler und die wenigsten deutschen Berater im Fundraising sind bei der KSK versichert. Trotzdem kann die KSK u.U. auf diese Leistungen Abgaben erheben. Das Problem liegt darin, dass der Begriff der künstlerisch / publizistischen Tätigkeit von der KSK weiter gefasst wird, als landläufig darunter verstanden wird. Hier kommt es im Zweifelsfall auf die genaue Spezifizierung der Tätigkeit an. Insbesondere können Leistungen betroffen sein, die an Freiberufler oder gewerbliche Einzelunternehmer vergeben werden. Es spielt dabei keine Rolle, dass die wenigsten im Fundraising Tätigen selbst bei der KSK versichert sind. Ausnahme: Nicht betroffen davon sind Leistungen, die an eine GmbH oder GmbH & Co.KG vergeben werden (abgabepflichtig sind nur Zahlungen an Selbstständige im Sinne der KSK, nicht an Kapitalgesellschaften).
Organisationen, die Honorare auf abgabenpflichtige Fundraisingdienstleistungen gezahlt haben, sind verpflichtet diese im darauf folgenden Jahr bis zum 31. März an die KSK zu melden und die fälligen Abgaben dafür abzuführen. Werden diese Meldungen unterlassen, können im Falle einer Prüfung durch die KSK 5 Jahre rückwirkend Abgaben erhoben werden bzw. bei vorsätzlicher Unterlassung auch länger.

Fazit

Ziehen Sie im Zweifelsfall die KSK oder einen auf KSK-Recht spezialisierten Anwalt zu Rate. Bei Vergabe von Aufträgen prüfen Sie immer noch einmal die KSK Abgabepflicht und stellen Sie die entsprechenden Abgaben in den Haushalt ein.