Social Media ist nach wie vor in aller Munde. Auch die letzten legen ihr Zögern ab und richten einen Facebook, YouTube oder Twitter Account ein. Doch Vorsicht. Einige juristische Stolperfallen können einer NPO den Ausflug in diese neue Welt vermiesen. Jörg Eisfeld-Reschke hat für uns einmal die Bereiche aufgelistet, von denen früher oder später Ärger zu erwarten ist.

 

Die Sache mit der Gegenleistung

von Jörg Eisfeld-Reschke
Mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden fördert der Staat das gemeinnützige Handeln. Voraussetzung dafür ist, dass Spender keine Gegenleistung für ihren finanziellen Beitrag an einen gemeinnützigen Träger erhalten. Andernfalls haftet der Verein mit 30% des Zuwendungsbetrages. So wird aus einer Spende schnell eine finanzielle Belastung, die so von keinem der Beteiligten gewollt sein kann. Aus diesem Grunde ist dringend darauf zu achten, dass das Spendenwesen deutlich von der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Vereins (wie beim Sponsoring) abgegrenzt ist.
Dieser hinlänglich bekannte Sachverhalt spannt nun in Social Media Netzwerken einige delikate Stolperdrähte auf. Stolperdrähte, deren Sachverhalt noch niemand wirklich erkundet hat.

Sind Links von einem NPO Social Media Account auf eine Firmenseite problematisch?

Klarheit besteht darüber, dass der Spendenempfänger dem Geber danken darf. Geschieht dies im persönlichen Gespräch, mit einem Brief oder einer Erwähnung in der Vereinszeitschrift, so wird dies nicht als Gegenleistung gewertet.
Wenn aber eine deutliche Werbewirkung erzielt wird, mutiert die Spende zum Sponsoring mit Gegenleistung. Das Logo eines spendenden Unternehmens darf mit einem Dank auf der Vereinsseite verwendet werden. Ein Link zur Unternehmensseite jedoch ist dem Finanzamt bereits zu viel. Geklärt ist dies für die eigene Website.

Doch wie sind Werbewirkung und Gegenleistung im Social Media Bereich zu bewerten?

Wenn ein Link auf die Unternehmensseite verboten ist, gilt das auch für einen Link auf ein externes Profil des Unternehmens auf Facebook oder Twitter? Macht es einen Unterschied, ob der Link auf der Internetseite des Trägers erscheint oder auf einem externen Social Media Profil? Wenn dem nicht so wäre, so müsste eine NPO beim Sammeln von Fans und Verlinken auf externe Seiten plötzlich genauer hinschauen.
Hier sensibel zu werden und nicht ganz unbedarft vorzugehen ist auf jeden Fall angesagt.

Bilanzierung von Leistungen?

Eine ähnliche Rechtsfalle bringt ein anderer Segen der neuen Medien mit sich. In diesem Fall hat das mögliche Problem einen konkreten Namen: Google.
Viele Nonprofit-Organisationen profitieren von dem GoogleGrants-Programm. Damit können sie Werbeanzeigen auf Suchbegriffe in der Google-Suchmaschine schalten. Anders als Unternehmen müssen sie für diese Leistung kein Geld zahlen, müssen dafür allerdings einige kleine Einschränkungen in Kauf nehmen. Dieses Angebot ist generiös und gegen dieses ist nichts einzuwenden.
Auch kleine Vereine erhalten auf diese Weise Werbeleistungen in Höhe von mehreren zehntausend Euro pro Jahr. Bei großen Hilfsorganisationen sind es mitunter mittlere sechsstellige Beträge, die durch diese Leistungsspende gespart werden.
Der tatsächliche Aufwand der Werbeleistungen wird in GoogleGrants sehr genau dargestellt: Jeder Klick und jede Impression einer Werbeanzeige wird notiert. Am Tages- und Monatsende wird der Aufwand saldiert.
Eine Frage, die bisher in der Luft hängt: Zwar fordert Google keine Spendenbescheinigung, aber müssten Leistungsspenden dieser Art womöglich in der Jahresbilanz der NPO ausgewiesen werden?

Crowdfunding oder Crowdsponsoring?

Der nächste Stolperdraht zieht sich durch ein jüngeres Phänomen, dem Crowdfunding und betrifft daher noch nicht viele Organisationen. Tendenz aber steigend.
Das Finanzierungsmodell Crowdfunding bedeutet Fundraising mit implementierter Gegenleistung. Diese können monitärer Art, aus der Zusendung von Produkten oder symbolischer Art bestehen. Werden für einen finanziellen Betrag solche Gegenleistungen erbracht, so muss für die Einnahmen entsprechend Umsatzsteuer abgeführt werden. Ein Punkt, auf den jede gemeinnützige Organisation achten sollte.
Aber ist das wirklich in jedem Fall so? Eine Spendenquittung könnte dann ausgestellt werden, wenn zwar eine Gegenleistung angeboten wird, der Finanzierer jedoch aktiv auf diese verzichtet. Aber macht es da einen Unterschied, ob der Verzicht zum Zeitpunkt der Transaktion oder zum Zeitpunkt der Gegenleistung stattfindet? Und was ist, wenn der finanzielle Beitrag den Wert der Gegenleistung deutlich übersteigt: Könnte die Differenz als Spende verbucht werden?

Rechtliche Stolperfallen im Graubereich

Im Bereich des Social Media Fundraising gibt es noch einige Graubereiche, die bislang nicht durch Entscheidungen von Finanzämtern oder Gerichten geregelt sind. Es lassen sich unterschiedliche Argumentationen vertreten und das bedeutet vor allem eines: Vorsicht, Stolperfallen!