von Bettina Tria

Die rechtlichen Grundlagen für gemeinnützige Organisationen sind komplex. Die beiden Stolpersteine „Steuerarten“ und „Mittelfehlverwendung“ betreffen direkt den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus. Im Folgenden wird diese Problematik aus Sichtweise des Controllings kurz angerissen. Details sollten Sie in jedem Fall mit ausgewiesenen Experten abklären.

Grundlage: Vier Tätigkeitsbereiche

Je nach Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werden vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:
– Ideelle Tätigkeit
– Vermögensverwaltung
– Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
– Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Regelungen hierzu finden Sie in der Abgabenordnung (AO) und im zugehörigen Anwendungserlass (AEAO). Die Zuordnung der verschiedenen Aktivitäten zu den jeweiligen Bereichen ist grundlegend für die Arbeit einer jeden gemeinnützigen Organisation.
 
TIPPS
– Das Fundament für den Nachweis Ihrer Tätigkeiten ist eine gut strukturierte Buchhaltung sowie Kostenrechnung, die die vier Geschäftsbetriebe klar voneinander trennt.
– Die Geschäftsführung braucht grundlegende Kenntnisse über die Regelungen in der Abgabenordnung und im Steuerrecht.
– Stolpersteine sind Abgrenzungsfälle. Welche Tätigkeit fällt noch nicht oder schon in welchen Bereich?

Stolperstein Steuerarten

Die steuerlichen Regelungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind unterschiedlich. Auch wenn Ideelle Tätigkeit, Vermögensverwaltung und steuerbegünstigter Zweckbetrieb in Bezug auf die Körperschaftssteuer steuerfrei sind, so gilt dies jedoch nicht unbedingt im Hinblick auf andere Steuerarten.
Insbesondere die Regelungen der Umsatzsteuer sind komplex und können bei falscher Einordnung gravierende Folgen für die jeweilige Organisation haben, wenn beispielsweise im Nachhinein Umsatzsteuernachforderungen erhoben werden.
Die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu den jeweiligen Bereichen kann im Einzelfall schwierig sein. So hängt etwa die Einordung von Sponsoringverträgen von der jeweiligen Sachverhalts- bzw. Vertragsgestaltung ab (siehe auch die besonderen Stolpersteine im Bereich Social Media).
 
TIPPS
– Achten Sie bei der Wahl des Steuerberaters auf hinreichende Erfahrung im Bereich Gemeinnützigkeit
– Klären Sie Fragen je nach Thema rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater, Rechtsberater und / oder Ihrem Finanzamt

Stolperstein Mittelfehlverwendung

Das Finanzamt hat die Möglichkeit bei Fehlverwendung der Mittel einer gemeinnützigen Organisation die Steuerbegünstigung, sprich die Gemeinnützigkeit, zu versagen. Zwei Beispiele hierzu:
Quersubventionierung
Gemeinnützlichkeitsrechtlich gebundene Mittel dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eingesetzt werden. Eine zeitnahe Beobachtung dieser Geschäftsfelder ist daher unabdingbar.
Zeitnahe Mittelverwendung
Gemeinnützige Organisationen müssen die vereinnahmten Mittel grundsätzlich zeitnah (laufend, in der Regel innerhalb eines Jahres) für die satzungsgemäßen Zwecke ausgeben. Ausnahmen hierzu sind in der Abgabenordnung geregelt.
 
TIPPS
– Erstellen Sie im Rahmen des Jahresabschluss einen Nachweis ihrer Mittelverwendung, inklusive Auf- und Abbau der rechtlich zulässigen Rücklagen
– Stellen Sie sicher, dass ausreichende Kenntnisse für Buchhaltung und Finanzwesen in Ihrer Organisation vorhanden sind. Zusatzqualifikationen für die Spezifika von gemeinnützigen Organisationen sollten über Schulungen und Literatur sichergestellt werden.
– Integrieren Sie die Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen in Ihr Risikomanagement.